AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines und Vertragsabschluss

  1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäfts – und Lieferbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Kauf – und Lieferverträge sowohl hinsichtlich Maschinen, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien, als auch hinsichtlich der Beistellung von Bedienungspersonal, Schulungen und Supportleistungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, für die gesamte Geschäftsbeziehung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Widersprechende AGB des Kunden werden nicht akzeptiert.
  2. Vor Vertragsabschluss erhält der Vertragspartner ein schriftliches Angebot oder verfügt über die jeweils gültigen Preislisten. Das Angebot muss zur Rechtswirksamkeit vom Vertragspartner innerhalb einer Frist von vier Wochen angenommen werden. (Datum des Auftragsschreibens). Durch unterfertigte Rücksendung kommt der Vertrag zustande, gegenteiligen Falls tritt das Angebot außer Kraft.
  3. Spätestens mit der Bestellung von Vertragswaren welcher Art auch immer, erklärt der Vertragspartner seine Zustimmung zu diesen AGB und gilt als vereinbart, dass diese AGB auch für alle künftig geschlossenen Geschäfte gelten.
    Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung notwendigen Daten werden mit Zustimmung des Vertragspartners gespeichert und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Wir sind berechtigt, die AGB bei Bedarf ganz oder teilweise zu ändern. Die neuen AGB werden mit Veröffentlichung wirksam.

Angebote, Auftragsabwicklung

Die Angebote beziehen sich auf die im Zeitpunkt der Angebotsabgabe jeweils gültigen Preislisten, Kataloge und Prospekte. Abweichende Preisangaben gelten nur, wenn diese schriftlich zugesagt wurden.

Wir behalten uns technische Änderungen, die eine Verbesserung der Vertragsprodukte darstellen oder technisch erforderlich sind, zu den Angaben ihrer Vertragsprodukte in Katalogen, Prospekten und sonstigen Illustrationen jederzeit vor.

Lieferfrist und Rücktrittsrecht

  1. Die Vertragsprodukte werden innerhalb der Lieferfrist ausgeliefert, wobei die Frist mit Eingang des vom Vertragspartner bestätigten Auftrages und Eingang der ersten Teilzahlung zu laufen beginnt. Die Lieferfrist ist gehemmt, solange der Vertragspartner mit der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung – auch aus anderen Aufträgen – säumig ist.
  2. Sind wir mit der Auslieferung säumig, hat der Vertragspartner das Recht, unter Setzung einer entsprechenden mindest 6 wöchigen Nachfrist den schriftlichen Vertragsrücktritt zu erklären. Liefern wir innerhalb der Nachfrist nicht aus, erhält der Vertragspartner seine Anzahlung zurück. Die Lieferverpflichtung entfällt, im Falle, dass Zulieferer die Produktion ganz oder teilweise eingestellt haben oder in Fällen höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Streik etc.), sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. Über diese Umstände werden wir den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen. Jedweder Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung, insbesondere die Geltendmachung von Gewinnentgang auf Grund der verspäteten oder unterbliebenen Auslieferung wird hiermit vertraglich ausgeschlossen.
  3. Höhere Gewalt, vom Vertragspartner nachträglich gewünschte Änderungen, zusätzliche Ausstattung oder ähnliche Umstände verlängern die Lieferfrist entsprechend.

Preis- und Zahlungsbedingungen

  1. Bei dem im Auftrag enthaltenen Preisen handelt es sich um fest vereinbarte Preise “ab Werk” (d.h. Nettopreis zuzüglich der jeweils anfallenden Steuern) ohne Verpackung und Versicherung für Transport oder Beschädigung.
  2. Sollte nichts Gegenteiliges vorgesehen sein, so sind entsprechende Anzahlungen zu leisten. Diese werden im Auftrag vereinbart und sichern den jeweilig vorgesehenen Produktionsstart bzw. die Versendung der Produkte. Der Gesamtkaufpreis bei Maschinenlieferungen, ist unmittelbar nach förmlicher Abnahme durch den Endkunden im Werk bzw. durch Nachweis der Funktionalität (dokumentierter Abnahmetest mit Prüfstück) fällig. Hinsichtlich dieser Zahlungen erhält der Vertragspartner Teilzahlungsanforderungen und bei Auslieferung die Schlussrechnung. Bei Teilelieferungen gilt grundsätzlich Zahlung (Einzugsauftrag) gegen Lieferung bei 2% Skonto bzw. 30 Tage netto. Bei Verzug gelten Verzugszinsen von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart.
  3. Eine Aufrechnung allfälliger Forderungen gegen Ansprüche Ihrerseits ist unzulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht für allfällige Forderungen steht dem Vertragspartner nicht zu, es sei denn, diese Forderungen sind gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt.

Online-Shop

Wir bieten Ersatzteile auch im Online-Shop: www.waterjet-shop.com an. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gelten für Bestellungen im Online-Shop dieselben Zahlungsbedingungen.

Der Online Shop ist vollständig in mehrere Sprachen übersetzt und für sämtliche Ersatzteilbestellungen des Vertragspartners zu verwenden.

Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung sämtlicher Vertragsprodukte erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt mit folgenden Bedingungen:

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum, jedenfalls aber bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem betroffenen Kaufvertrag. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Vertragspartner zum Besitz und Gebrauch der Vertragsgegenstände berechtigt, solange dieser seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Weiterverkauf von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukten ist dem Vertragspartner untersagt. Der Vertragspartner tritt im Voraus, alle aus einem eventuellen Weiterverkauf der Vertragsgegenstände entstehenden Forderungen, sicherheitshalber an uns ab.

Diese Forderungsabtretung ist in den Büchern, sowie auf den Maschinen des Vertragspartners in geeigneter Form anzuführen. Sofern die – noch unter Eigentumsvorbehalt stehende – in Besitz des Vertragspartners befindliche Vertragsware gerichtlich gepfändet wird, sind wir umgehend zu verständigen und hat der Vertragspartner alles zu unternehmen, damit die Vertragsware an uns herausgegeben wird. Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns Zugriffe Dritter an in ihrem Eigentum stehenden Waren unverzüglich mitzuteilen, auch dann, wenn diese erst bevorstehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Dritte, die Zugriff auf unsere Waren nehmen bzw. nehmen wollen, schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um fremdes Eigentum handelt. Etwaige Kosten für die Verfolgung der Eigentumsansprüche oder von Interventionen hat der Vertragspartner zu tragen. Es ist dem Vertragspartner ausdrücklich untersagt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Vertragsprodukte zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Vertragswaren in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zu sichern. Der Vertragspartner tritt hiermit sämtliche Forderungen ab, die anstelle der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsprodukte treten, insbesondere Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Im Fall des Zahlungsverzuges oder der Verletzung wesentlicher Verpflichtungen aus der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes, sind wir berechtigt, die Herausgabe, der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte zu verlangen, etwaige Ermächtigungen zur Einziehung abgetretener Forderungen zu widerrufen oder abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

Gefahrenübergang

Die Preisgefahr geht auf den Vertragspartner über:

  • mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Vertragspartner oder seinen Bevollmächtigten (Spedition, Frachtführer o.ä.), oder nach Abnahme im Werk
  • bei Annahmeverzug des Vertragspartners mit der unserer Meldung der Versandbereitschaft bzw. Fertigstellungsmeldung.

Das Risiko des Transportes und der Ladungssicherheit sowie des Zufalles trifft auf jeden Fall den Vertragspartner, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart wurde. Versichert wird das Transportrisiko nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Vertragspartners.

Nimmt der Vertragspartner die Vertragsware nach Fertigstellungsmeldung und Mitteilung der Versandbereitschaft durch uns nicht ab und liegt ein Annahmeverzug vor, sind wir berechtigt, ab der, der Fertigstellungsmeldung bzw. Mitteilung der Versandbereitschaft folgenden Woche einen wöchentlichen Lagerkostenbeitrag von netto € 800,00 / pro angefangene Woche zu verrechnen.

Gewährleistung / Garantie

  1. Die Gewährleistungsverpflichtung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Wir gewähren für die Vertragsprodukte eine Garantie von zwei Jahren ab Funktionsprüfung im Werk. Die Garantie beginnt spätestens bei Lieferung der Vertragsprodukte an den Vertragspartner zu laufen.
    Bei Inanspruchnahme der CARE-Garantie (Wartungs- und Servicevertrag) gemäß den Garantiebestimmungen, gewähren wir eine Garantie von acht Jahren.
    Bei Modellen mit Steuerungen wird diese Garantie abweichend vereinbart. Garantien bleiben ausschließlich durch sachgemäße Wartung aufrecht. Diese ist Bedingung zur Erfüllung etwaiger Ansprüche.
  3. Jegliche Haftung für Mängelfolgeschäden wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Insbesondere ist der Vertragspartner dazu verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von uns übergebenen Bedienungsanleitung exakt eingehalten werden und das vom Vertragspartner eingesetzte Bedienungspersonal nach unseren Kriterien geschult, über die Sicherheitsrichtlinien informiert ist und sämtliche übrigen, sich objektiv ergebenden Sorgfaltsmaßstäbe allumfassend eingehalten werden. Bei Eintritt eines Schadens hat uns der Vertragspartner unverzüglich, genauestens über dessen Art, Umfang und Entstehungsgeschichte schriftlich zu informieren. Bei allfälligen Nachforschungen nach der Schadensursache, hat uns der Vertragspartner sowie deren Beauftragte (auch Versicherungsbeauftragte) in geeigneter Form zu unterstützen. Sollten der Vertragspartner, diesen vertraglichen Nebenpflichten nicht nachkommen und sich hieraus versicherungsrechtliche Nachteile ergeben, so hat der Vertragspartner für sämtliche dieser Nachteile (allenfalls Verlust des Versicherungsschutzes) einzustehen und Schadenersatz zu leisten.

Ergeben sich während der Garantiezeit Garantie- oder Gewährleistungsansprüche hat der Vertragspartner die Mängel umgehend anzuzeigen und erfolgt die Garantieabwicklung bzw. Gewährleistungsabwicklung entsprechend den Garantiebestimmungen. Wir werden dem Vertragspartner bei Berechtigung des Garantie-/Gewährleistungsanspruches umgehend, frachtfrei das erforderliche Ersatzteil für den selbständigen Einbau zusenden. Sollte das Ersatzteil explizit nicht durch den Kunden ausgetauscht werden können/dürfen entsenden wir einen Servicetechniker. Die Kosten für die Dienstleistung sind im Garantie-/Gewährleistungsanspruch inkludiert.

Vertragsrücktritt – Unmöglichkeit

Wir behalten uns vor vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner sich trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist, in Zahlungsverzug befindet oder uns Tatsachen bekannt geworden sind, die auf eine veränderte, negative Vermögenslage hinweisen und befürchten lassen, dass der Vertragspartner den Kaufpreis nicht bezahlen wird können, sowie im Fall von Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder Schließung des Unternehmens. In all diesen Fällen haben wir das Recht, die Lieferung der Ware zu verweigern oder vollständige Vorauszahlung zu verlangen bzw. die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsprodukte zu verlangen, dies unter Aufrechterhaltung aller Schadenersatzansprüche. Es wird vereinbart, dass die vom Vertragspartner vor Vertragsrücktritt geleistete erste Teilzahlung des Kaufpreises als pauschalierter Schadenersatz (insbesondere zur Abdeckung unserer Vorlaufkosten, Materialzulauf, geleisteter Arbeit, etc.) einbehalten werden kann. Hinsichtlich dieses pauschalierten Schadenersatzanspruches (Konventionalstrafen – Vereinbarung) wird der Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes vereinbart.

Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Für sämtliche unserer Vereinbarungen, insbesondere den gegenständlichen Vertrag und die einzelnen Kaufverträge gilt Österreichisches Recht – mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen – als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird die österreichische, ordentliche Gerichtsbarkeit, sowie die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes vereinbart.
  3. Für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt unser Firmensitz als Erfüllungsort, auch wenn die Übergabe im Einzelfall an einem anderen Ort erfolgen sollte.

Allgemeine Vertragsbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Veröffentlichung. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Maßgeblich ist die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
  2. Etwaige Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
  3. Sollten Bestimmungen dieser AGB nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch für allfällige Lücken des Vertrages.
  4. Aus einer Handlung oder Unterlassung eines Vertragspartners kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, wenn ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
  5. Diese AGB gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, Lieferungen und Aufträge mit uns.
  6. Geheimhaltungsverpflichtung. Der Vertragspartner verpflichtet sich Geschäftsgeheimnisse, dies betrifft auch die Preiskalkulation der Vertragsprodukte, Lieferanten und sonstige Vertragsbeziehungen sowie sämtliche technischen Informationen, im Zusammenhang mit der Entwicklung, Erzeugung und Verwendung der Produkte, die ihm bekannt werden strikt zu wahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des gegenständlichen Vertrages / Geschäftes weiter.